So hat der Beschuldigte im Schreiben an F._____ vom 21. Juni 2021 ausgeführt, er habe einen «Seich» gemacht, indem er einen «pädophilen Sack» geschlagen habe. Er habe es gemacht, E._____ habe es verdient, aber Selbstjustiz sei ja die falsche Lösung (UA act. 630). Im Schreiben vom 27. Juni 2021 an G._____ hat der Beschuldigte als Grund seiner angeordneten Untersuchungshaft angegeben, er sei in U-Haft, weil er einen pädophilen Sack geschlagen habe (UA act. 642). Dieselbe Formulierung findet sich in den Schreiben an H._____ vom 27. Juni 2021 (UA act. 645) und an I._____ vom 25. Juni 2021 (UA act. 649). Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 an J.___