Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, Geld und Wertgegenstände zu erbeuten, hätte er (oder die Mitbeschuldigte B._____) das Haus gründlich durchsucht, wobei davon auszugehen ist, dass er das Geld aufgefunden hätte, zumal in einem Sekretär häufig Wertgegenstände aufbewahrt werden. Auch dass der Beschuldigte – nebst dem Bargeld von lediglich Fr. 40.00 – alte Münzen, ein Diktiergerät, ein Mobiltelefon, zwei Fahrzeugschlüssel, ein Schüleretui inkl. vier Schlüsseln, ein Dartpfeile-Set, zwei Portemonnaie sowie eine Blechdose mit diversen privaten Schriftstücken (u.a. Lehrverträge, Fotos, Zeugnisse) entwendet, diese Gegenstände aber sogleich entsorgt hat, spricht gegen eine