__, lässt sich jedoch nicht erstellen, zumal sich die Mitbeschuldigte B._____ an der Berufungsverhandlung nicht an ihre diesbezüglichen eigenen Aussagen erinnern konnte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Vor allem aber hat E._____ selbst weder erwähnt, vom Beschuldigten bedrängt worden zu sein, Geld und Vermögenswerte herauszugeben, noch dass er vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden sei, anzugeben, wo sich allfällige Vermögenswerte in seinem Haus befinden würden. E._____ hat sich denn auch nicht erklären können, weshalb er vom Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ angegangen worden ist.