Sodann lässt sich – entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung (S. 6 ff.) – nicht erstellen, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten – nebst dem Verpassen einer Abreibung bzw. eines Denkzettels – auch auf das Ausrauben von E._____ gerichtet hätte. So fusst der Vorwurf, wonach der Beschuldigte die Absicht gehabt haben soll, E._____ auszurauben, indem er E._____ gefragt haben soll, wo Geld und Kreditkarten seien, einzig auf den anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen getätigten Aussagen der Mitbeschuldigten B._____, lässt sich jedoch nicht erstellen, zumal sich die Mitbeschuldigte B.__