Schliesslich sind der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ gemeinsam mit einem Personenwagen nach Q._____ gefahren, wo sie sich beide zu Fuss zum Haus von E._____ begeben haben. Diese haben sie sodann – je mit einer Sturmhaube vermummt – gemeinsam betreten. 2.3.3. Entgegen der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte bei seinem Vorgehen E._____ weder in Lebensgefahr gebracht, noch hat er ihm eine schwere Körperverletzung zugefügt oder ihn grausam behandelt, haben die von E._____ erlittenen Verletzungen doch zweifellos bloss den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.