So führte E._____ auf telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft hin am 26. April 2022 denn auch aus, es gehe ihm gut und er sei nach dem Kantonsspital D._____ nicht weiter in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Wunden seien nach wenigen Wochen verheilt und er habe keine physischen und/oder psychischen Einschränkungen (UA act. 927).