Hautabschürfungen an der rechten Schulterrückseite sowie an der rechten Oberschenkelstreckseite, an beiden Knien und am linken Grosszehenendgelenk) erlitten (UA act. 718). Er musste sich zwar ins Spital begeben, konnte dieses aber nach wenigen Tagen am 14. Juni 2021 wieder verlassen. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten haben die erlittenen Blutergüsse, Weichteilschwellungen und Hautabschürfungen nicht das Vorliegen einer Lebensgefahr begründen können (UA act. 721). So führte E._____ auf telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft hin am 26. April 2022 denn auch aus, es gehe ihm gut und er sei nach dem Kantonsspital D._____ nicht weiter in ärztlicher Behandlung gewesen.