2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei stattdessen des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen.