1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs, damit einhergehend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 7 Jahre und 5 Monate, eine Erhöhung des Tagessatzes für die ausgesprochene Geldstrafe auf Fr. 60.00 und eine Busse von Fr. 1'450.00. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung einzig gegen die Strafzumessung; er verlangt namentlich eine Reduktion der ausgefällten Freiheitsstrafe. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten findet – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).