3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Am 4. Januar 2024 reichten der Beschuldigte und am 10. Januar 2024 die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung je eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 9. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 29. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.