7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 15'777.25 (inkl. Fr. 1'128.00 MWSt) aus der Staatskasse honoriert. Nachdem durch die Anklägerin bereits ein Teilbetrag von Fr. 6'080.55 (inkl. Fr. 434.75 MWSt) ausbezahlt wurde, wird die Gerichtskasse Kulm angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten noch ein Betrag von Fr. 9'696.70 (inkl. Fr. 693.25 MWSt) zu überweisen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).