6. 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'750.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 10'942.50 d) den anderen Auslagen von Fr. 107.50 Total Fr. 15'800.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) – d) im Gesamtbetrag von Fr. 15'800.00 auferlegt. 6.2 Die Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft trägt der Staat. -7-