3.2 Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12.06.2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 wird im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. hiervor die Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, ausmachend insgesamt Fr. 5'400.00. 4. 4.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 SVG und Art. 19a BetmG und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 0.00 [recte: Fr. 1'200.00] verurteilt.