2. 2.1 Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Präsidiums des Strafgerichts Baden vom 21.06.2021 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27.01.2022 in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 180, Art. 181, Art. 186, Art. 141 StGB sowie Art. 91 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 SVG und gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2 Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und Art. 43 StGB für 1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.