«abgewiesen» wurde. Da der jüngere Sohn von B._____ seinerseits ebenfalls indirekt in die Missbrauchshandlungen des Geschädigten (des vorliegenden Verfahrens ST.2021.3601) einbezogen worden sein soll, wurde dieser bei A._____ und B._____ wieder zum Gesprächsthema. Diese Umstände und der vorgängig mehrtätige Kokain- und Heroinkonsum von A._____ und B._____ mundete am Morgen des 10.06.2021 im gemeinsamen Entschluss, den Geschädigten an dessen Wohndomizil aufzusuchen, um ihn auszurauben und ihm einen Denkzettel zu verpassen (Eventualiter hatten A._____ und B._____ einzig geplant, dem Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen).