122 AI. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); hat jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wobei er durch die Art, wie er den Diebstahl beging, seine besondere Gefährlichkeit offenbarte (Art. 139 Ziff. 3 AI. 3 StGB); hat Jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB); und hat jemanden durch Gewalt genötigt, die Wegnahme von Gegenständen zu dulden (Art. 181 StGB), indem er vorsätzlich Folgendes tat: