Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.273 (ST.2022.50 StA.2021.3601) Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1964, von Untersiggenthal, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 29. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, evtl. Angriffs gemäss Art. 134 StGB, versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung], Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Führen eines nichtbetriebssicheren Motorfahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a SVG und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Der Sachverhalt betreffend die Anklageziffer I.1. lautet wie folgt: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Raub vom 10.06.2021 in Q._____ (Dossier 1) A._____ - hat mit Gewalt gegen eine Person und nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht und grausam behandelt hat, einen Diebstahl begangen (Art. 140 Ziff. 4 StGB), - ist gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in eine Wohnung eingedrungen (Art. 186 StGB) und - eventualiter: hat sich an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hatte (Art. 134 StGB); hat versucht, den Körper eines Menschen zu verstümmeln oder ein wichtiges Glied unbrauchbar, einen Menschen bleibend gebrechlich zu machen oder eine andere schwere Schädigung des Körpers zu verursachen (Art. 122 AI. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); hat jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wobei er durch die Art, wie er den Diebstahl beging, seine besondere Gefährlichkeit offenbarte (Art. 139 Ziff. 3 AI. 3 StGB); hat Jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB); und hat jemanden durch Gewalt genötigt, die Wegnahme von Gegenständen zu dulden (Art. 181 StGB), indem er vorsätzlich Folgendes tat: Der Geschädigte wurde mit Urteil vom 13.10.2020 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB verurteilt. In der Woche vom 07.06.2021 hat der Beschuldigte A._____ vernommen, dass der Sohn der Beschuldigten B._____ als Opfer eines mutmasslichen Sexualdelikts an einer Gerichtsverhandlung teilnahm und die «Anklage» gegen den (beschuldigten) Onkel -3- «abgewiesen» wurde. Da der jüngere Sohn von B._____ seinerseits ebenfalls indirekt in die Missbrauchshandlungen des Geschädigten (des vorliegenden Verfahrens ST.2021.3601) einbezogen worden sein soll, wurde dieser bei A._____ und B._____ wieder zum Gesprächsthema. Diese Umstände und der vorgängig mehrtätige Kokain- und Heroinkonsum von A._____ und B._____ mundete am Morgen des 10.06.2021 im gemeinsamen Entschluss, den Geschädigten an dessen Wohndomizil aufzusuchen, um ihn auszurauben und ihm einen Denkzettel zu verpassen (Eventualiter hatten A._____ und B._____ einzig geplant, dem Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen). Zur Vorbereitung der Tat fuhr A._____ im weiteren Verlauf des Morgens vom 10.06.2021 mit einem Personenwagen nach R._____ und kaufte in der Landi (Beton-) Klebeband und Kabelbinder, in der Absicht, den Geschädigten später damit zu fesseln, was dem gemeinsamen Plan entsprach. Anschliessend kehrte A._____ zum Wohndomizil von B._____ zurück, wo beide ihre Tatkleidung anzogen, um kurze Zeit später mit dem Personenwagen zur S-Strasse in Q._____ zu fahren. Dort angekommen, stellte A._____ den Personenwagen ab und begaben sich beide zu Fuss auf den Weg zum Wohndomizil des Geschädigten. Bevor A._____ und B._____ die Wohnung des Geschädigten betraten, vermummten sie sich je mit einer Sturmhaube. Hätte der Geschädigte die Wohnungstüre nicht geöffnet, z.B. weil er niemanden erwartet hatte, planten A._____ und B._____ erneut zu klingeln und sich als Mitarbeiter der Firma cablecom auszugeben, damit der Geschädigte die Wohnungstüre öffnen würde. Als Tatwerkzeuge führten A._____ und B._____ neben den Kabelbindern, dem (Beton-) Klebeband und den Sturmhauben auch Handschuhe, einen Hammer, ein Japanmesser und weitere Utensilien und je einen kompletten Satz Wechselkleidung inkl. Ersatzschuhe in einer Sporttasche mit. Zwischen 11:40 Uhr und 12:19 Uhr stürmten A._____ und B._____ am T-Weg in Q._____ durch die offen gestandene Wohnungstüre in die Wohnung des Geschädigten, während dieser im Wohnzimmer mit dem Rücken zur Eingangstüre vor dem Fernseher in seinem Fernsehsessel sass. Anschliessend haben die Beschuldigten den Geschädigten angeschrien, von hinten überrascht, überwältigt, geschlagen und getreten sowie mit Klebeband geknebelt und dann in ein Reduit geschleift und zwar folgendermassen: A._____ betrat als erster die Wohnung resp. das Wohnzimmer des Geschädigten, dicht gefolgt von B._____, und überraschte den im Fernsehsessel sitzenden Geschädigten von hinten. Sodann positionierte er sich vor diesem. Nachdem A._____ vom Geschädigten Geld und Kreditkarten gefordert hat, wickelte er das mitgebrachte Betonklebeband vier- bis fünfmal um den Kopf und den Mund des Geschädigten, während B._____ den Geschädigten von hinten festhielt. A._____ erkannte, dass es sich beim Geschädigten um einen älteren, gebrechlichen, wehrlosen Mann handelte, was er jedoch bereits vorher wusste, ihn jedoch nicht vom geplanten Vorhaben abhielt. Als sich der Geschädigte mit seinen Händen gegen den Angriff wehrte und versuchte, das Betonklebeband von seiner Nase nach unten zu reissen, um die Atemluftzufuhr zu erhöhen, schlug ihm A._____ mehrmals mit seinen Fäusten gegen die Hände. Sodann riss A._____ den Geschädigten vom Fernsehsessel zu Boden, schlug erneut mehrmals mit der Faust und mit der flachen Hand bewusst auf den Kopf sowie ins Gesicht des Geschädigten und kniete anschliessend auf dessen Oberkörper, um den Geschädigten weiter mit dem Betonklebeband zu fesseln. Die Hände des Geschädigten fesselte A._____ mit einem herumliegenden Elektrokabel und mit mitgebrachten Kabelbindern. -4- Als der Geschädigte auf dem Boden sass oder auf dem Rücken war und versucht hat aufzustehen, trat A._____ einmal mit seinem Fussrist gegen den Bauch, sodass der Geschädigte wieder auf den Boden fiel. Da sich der Geschädigte weiterhin gegen A._____ und B._____ mit Händen und Füssen wehrte, schlug ihn B._____ drei- bis viermal mit der flachen Hand ins Gesicht und unterstützte A._____, den Geschädigten unter Kontrolle zu halten und am Aufstehen sowie an der Flucht zu hindern. Anschliessend packte B._____ den Geschädigten an den Beinen und schleifte ihn einige Meter über den Boden nach hinten in das Reduit, während A._____ den Oberkörper des Geschädigten festhielt. Im Reduit schlugen A._____ und B._____ erneut mit Fäusten und Fusstritten auf den Geschädigten ein und fügten ihm weitere Verletzungen am Kopf, im Gesicht sowie an beiden Armen zu. Der Geschädigte erlitt multiple Prellungsverletzungen, einen Thoraxkompressionsschmerz, Druckschmerzen über dem Hüftknochen und Beckenkamm sowie Hautablederungen an beiden Unterarmen. Weiter wurden die Fingerstrecksehnen der linken Hand des Geschädigten freigelegt und verlor dieser zeitweise das Bewusstsein. A._____ und B._____ nahmen in Kauf und es war ihnen egal, dass der 87-jährige altersbedingt körperlich geschwächte Geschädigte durch die Schläge einen Schädelbruch, Blutungen im Kopfinnern, Rippenbrüche oder Verletzungen der Brust- oder Bauchorgane und damit schwere Schäden hätte davontragen können. Auch stellten beide fest, dass der Geschädigte unmittelbar nach den ersten gewaltsamen tätlichen Übergriffen bereits erheblich verletzt war und am Kopf, im Gesicht und an beiden Händen stark geblutet hat. Als der Geschädigte wehrlos, verletzt und zeitweise bewusstlos im Reduit auf dem kalten Betonboden lag, durchsuchten A._____ und B._____ auf beiden Etagen die Wohnung des Geschädigten nach Wertgegenständen, hinterliessen dabei ein Chaos (offene, herausgerissene Schubladen, verstelltes Mobiliar, durchsuchte Unterlagen, Kleidung, etc.) und entwendeten Bargeld in Höhe von CHF 40.00, alte Münzen (Wert unbekannt), ein Diktiergerät Philips LFHOO 85/25 im Wert von CHF 50.00, ein Mobiltelefon Nokia C2-05 im Wert von CHF 100.00, zwei Fahrzeugschlüssel Ford mit einem Wert von total CHF 80.00, ein Schüleretui inkl. vier Schlüssel im Wert von total CHF 50.00, ein Dartpfeile-Set im Wert von CHF 20.00, zwei Portemonnaie im Wert von total CHF 40.00 sowie eine Blechdose mit diversen privaten Schriftstücken, u.a. Lehrverträge, Fotos, Zeugnisse, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern. Anschliessend verliessen sie die Wohnung im Wissen darum, dass der Geschädigte sichtlich schwer verletzt und stark blutend im Reduit auf dem Boden lag, verschlossen die Wohnungstüre mit dem Schlüssel und entledigten sich auf dem Fluchtweg an der U-Strasse hinter einem leerstehenden Haus der Tatkleidung. Daraufhin trennten sich A._____ und B._____ und schlugen beide verschiedene Rückwege ein. Bis auf das Bargeld liessen A._____ und B._____ die entwendeten Gegenstände in einem schwarzen Koffer in Q._____, V-Strasse, Abfallcontainerplatz, zurück. Als der Geschädigte wieder das Bewusstsein erlangte und sich aufrichten konnte, alarmierte er um 12:19 Uhr die Kantonale Notrufzentrale und musste gleichentags zunächst im Spital C._____ und im Zeitraum vom 10.06. bis 14.06.2021 im Kantonsspital D._____ weiterbehandelt werden. Die durch die Beschuldigten beigebrachten Verletzungen verheilten in wenigen Wochen folgenlos ab. -5- Durch das geplante, skrupellose, gewalttätige und kühne, grausame sowie menschenverachtende Verhalten und Vorgehen von A._____ und B._____ am helllichten Tag, fürchtete der Geschädigte totgeschlagen zu werden und wurde dieser in Angst und Schrecken versetzt. A._____ und B._____ handelten in der Absicht den Geschädigten auszurauben und wollten sich in direkter Konfrontation an ihm rächen (evtl. A._____ und B._____ handelten in der alleinigen Absicht sich in direkter Konfrontation am Geschädigten zu rächen). Weiter beabsichtigten sie den Geschädigten zu quälen und ihm möglichst viel Leid zuzufügen sowie ihn in Angst und Schrecken zu versetzen und ferner durch die Wegnahme unersetzbarer, persönlicher Gegenstände materiell zu schädigen. Deliktsdauer 10-20 Minuten. Deliktsgut total CHF 380.00. 2. Das Bezirksgericht Kulm fällte am 28. Februar 2023 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - der Drohung gemäss Art. 180 StGB; - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB; - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB; - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; - des Führens eines nichtbetriebssicheren Motorfahrzeuges gemäss Art. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; - der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG. 2. 2.1 Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Präsidiums des Strafgerichts Baden vom 21.06.2021 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27.01.2022 in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 180, Art. 181, Art. 186, Art. 141 StGB sowie Art. 91 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 SVG und gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2 Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und Art. 43 StGB für 1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Erläuterungen zur bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB): […] -6- 2.3 Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht 1 Jahr aus. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen (15.06.2021 - 13.07.2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 286 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 600.00. 3.2 Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12.06.2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 wird im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. hiervor die Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, ausmachend insgesamt Fr. 5'400.00. 4. 4.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 SVG und Art. 19a BetmG und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 0.00 [recte: Fr. 1'200.00] verurteilt. 4.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 5. In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird der Beschuldigte in solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B._____ verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger [E._____] als Schadenersatz Fr. 3'268.70 und als Genugtuung Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'750.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 10'942.50 d) den anderen Auslagen von Fr. 107.50 Total Fr. 15'800.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) – d) im Gesamtbetrag von Fr. 15'800.00 auferlegt. 6.2 Die Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft trägt der Staat. -7- 7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 15'777.25 (inkl. Fr. 1'128.00 MWSt) aus der Staatskasse honoriert. Nachdem durch die Anklägerin bereits ein Teilbetrag von Fr. 6'080.55 (inkl. Fr. 434.75 MWSt) ausbezahlt wurde, wird die Gerichtskasse Kulm angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten noch ein Betrag von Fr. 9'696.70 (inkl. Fr. 693.25 MWSt) zu überweisen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs und eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 7 Jahre und 5 Monate, eine Erhöhung des Tagessatzes auf Fr. 60.00 und eine Busse von Fr. 1'450.00. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 13. November 2023 beantragte der Beschuldigte eine Verurteilung zu höchstens 24 Monaten Freiheitsstrafe, wobei ihm für mindestens 14 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren und der zu verbüssende Teil der Strafe auf höchstens 10 Monate anzusetzen sei, bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Am 4. Januar 2024 reichten der Beschuldigte und am 10. Januar 2024 die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung je eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 9. Februar 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 29. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 4. Die Berufungsverhandlung fand nach zweimaliger Verschiebung am 14. Mai 2025 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. B._____ (SST.2023.272) statt. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs, damit einhergehend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 7 Jahre und 5 Monate, eine Erhöhung des Tagessatzes für die ausgesprochene Geldstrafe auf Fr. 60.00 und eine Busse von Fr. 1'450.00. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung einzig gegen die Strafzumessung; er verlangt namentlich eine Reduktion der ausgefällten Freiheitsstrafe. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten findet – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei stattdessen des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Wegen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des -9- Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 10. Juni 2021 zusammen mit der Mitbeschuldigten B._____ in das Haus des damals 87 Jahre alten E._____ eingedrungen ist und es in der Folge zu körperlichen Übergriffen gekommen ist. Dabei hat E._____ mehrere Kopfverletzungen (Schwellung und Unterblutung der Kopfhaut, Quetsch-Riss-Wunde, Blutergüsse) sowie weitere Verletzungen am Körper (Hautunterblutungen an beiden Oberarmbeugeseiten, beiden Unterarmen und Handrücken; Hautablederungen am rechten Ellenbogen, an der linken Unterarmstreckseite, an beiden Handrücken und am linken Grosszehen- grundgelenk; Freiliegen der Fingerstrecksehnen; Hautabschürfungen und Hautunterblutungen im Bereich beider Hüften; Hautabschürfungen an der rechten Schulterrückseite sowie an der rechten Oberschenkelstreckseite, an beiden Knien und am linken Grosszehenendgelenk) erlitten (UA act. 718). Er musste sich zwar ins Spital begeben, konnte dieses aber nach wenigen Tagen am 14. Juni 2021 wieder verlassen. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten haben die erlittenen Blutergüsse, Weichteilschwellungen und Hautabschürfungen nicht das Vorliegen einer Lebensgefahr begründen können (UA act. 721). So führte E._____ auf telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft hin am 26. April 2022 denn auch aus, es gehe ihm gut und er sei nach dem Kantonsspital D._____ nicht weiter in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Wunden seien nach wenigen Wochen verheilt und er habe keine physischen und/oder psychischen Einschränkungen (UA act. 927). Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ haben das Haus von E._____ auf beiden Etagen durchsucht und dabei ein Chaos hinterlassen (offene, herausgerissene Schubladen, verstelltes Mobiliar, durchsuchte Unterlagen, Kleidung usw.). Dabei hat der Beschuldigte Bargeld im Betrag von Fr. 40.00 aus dem Portemonnaie von E._____ genommen, sowie alte Münzen, ein Diktiergerät, ein Mobiltelefon, zwei Fahrzeugschlüssel, ein Schüleretui inkl. vier Schlüssel, ein Dartpfeile-Set, zwei Portemonnaie sowie eine Blechdose mit diversen privaten Schriftstücken entwendet. Bis auf das Bargeld haben der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ die entwendeten Gegenstände in einem Koffer in Q._____ zurückgelassen. 2.3.2. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ haben unbestrittenermassen in Mittäterschaft gehandelt. E._____ ist beim Beschuldigten und bei B._____ im Vorfeld der Tat zum Gesprächsthema geworden, weil der Beschuldigte wenige Tage zuvor vernommen hatte, - 10 - dass der Sohn der Mitbeschuldigten B._____ als Opfer eines mutmasslichen Sexualdelikts an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen hatte, die Anklage gegen E._____ jedoch abgewiesen worden sei und der jüngere Sohn der Mitbeschuldigten B._____ ebenfalls indirekt in die Missbrauchshandlungen einbezogen worden sein soll. Vor diesem Hintergrund haben der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ den gemeinsamen Entschluss gefasst, E._____ an dessen Wohndomizil aufzusuchen. Der Beschuldigte hat in der Landi Klebeband und Kabelbinder gekauft, um E._____ damit fesseln zu können, was dem gemeinsamen Plan entsprochen hat. Schliesslich sind der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ gemeinsam mit einem Personenwagen nach Q._____ gefahren, wo sie sich beide zu Fuss zum Haus von E._____ begeben haben. Diese haben sie sodann – je mit einer Sturmhaube vermummt – gemeinsam betreten. 2.3.3. Entgegen der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte bei seinem Vorgehen E._____ weder in Lebensgefahr gebracht, noch hat er ihm eine schwere Körperverletzung zugefügt oder ihn grausam behandelt, haben die von E._____ erlittenen Verletzungen doch zweifellos bloss den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Sodann lässt sich – entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung (S. 6 ff.) – nicht erstellen, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten – nebst dem Verpassen einer Abreibung bzw. eines Denkzettels – auch auf das Ausrauben von E._____ gerichtet hätte. So fusst der Vorwurf, wonach der Beschuldigte die Absicht gehabt haben soll, E._____ auszurauben, indem er E._____ gefragt haben soll, wo Geld und Kreditkarten seien, einzig auf den anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen getätigten Aussagen der Mitbeschuldigten B._____, lässt sich jedoch nicht erstellen, zumal sich die Mitbeschuldigte B._____ an der Berufungsverhandlung nicht an ihre diesbezüglichen eigenen Aussagen erinnern konnte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Vor allem aber hat E._____ selbst weder erwähnt, vom Beschuldigten bedrängt worden zu sein, Geld und Vermögenswerte herauszugeben, noch dass er vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden sei, anzugeben, wo sich allfällige Vermögenswerte in seinem Haus befinden würden. E._____ hat sich denn auch nicht erklären können, weshalb er vom Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ angegangen worden ist. So hat er anlässlich seiner Einvernahme am 11. Juni 2021 – und damit ein Tag nach der Tat – zu Protokoll gegeben, er habe sich gefragt, aus welchem Grund er von den Tätern dermassen angegangen worden sei. Er habe sich auch überlegt, was sie gewollt hätten, sie hätten es ihm nicht gesagt. Er wisse nicht, ob die «Sauerei», welche sie angerichtet hätten, aus Wut gewesen sei, habe aber schon das Gefühl, die Unordnung in seinem Haus sei aus Boshaftigkeit gemacht - 11 - worden (UA act. 1056). Ein Raubmotiv lässt sich unter diesen Umständen nicht erstellen. Gegen eine Raubabsicht spricht sodann, dass anlässlich der am 11. Juni 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung im Haus von E._____ im Sekretär, welcher sich im Wohnzimmer befindet, ein schwarzes Portemonnaie mit € 225.88 und unter dem Portemonnaie eine € 100-er- Note sowie im Papierhaufen vor dem Sekretär ein blaues Milchbüchlein mit einer Schweizer 100er-Note vorgefunden worden sind. Des Weiteren sind im Schlafbereich zwei Bankkarten vorgefunden worden (UA act. 699, act. 711 ff.). Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, Geld und Wertgegenstände zu erbeuten, hätte er (oder die Mitbeschuldigte B._____) das Haus gründlich durchsucht, wobei davon auszugehen ist, dass er das Geld aufgefunden hätte, zumal in einem Sekretär häufig Wertgegenstände aufbewahrt werden. Auch dass der Beschuldigte – nebst dem Bargeld von lediglich Fr. 40.00 – alte Münzen, ein Diktiergerät, ein Mobiltelefon, zwei Fahrzeugschlüssel, ein Schüleretui inkl. vier Schlüsseln, ein Dartpfeile-Set, zwei Portemonnaie sowie eine Blechdose mit diversen privaten Schriftstücken (u.a. Lehrverträge, Fotos, Zeugnisse) entwendet, diese Gegenstände aber sogleich entsorgt hat, spricht gegen eine Raubabsicht. Sodann ist auffallend, dass es sich bei diesen Gegenständen hauptsächlich um persönliche Gegenstände bzw. um Erinnerungsstücke von E._____ gehandelt hat, was für die Aussage des Beschuldigten spricht, dass es nicht um die Erbeutung von Geld und Wertgegenständen gegangen sei, sondern er und die Mitbeschuldigte B._____ E._____ das Leben hätten schwer machen und ihm einen Denkzettel verpassen wollen. Für die Darstellung des Beschuldigten sprechen auch die von ihm aus der Untersuchungshaft verfassten Schreiben. So hat der Beschuldigte im Schreiben an F._____ vom 21. Juni 2021 ausgeführt, er habe einen «Seich» gemacht, indem er einen «pädophilen Sack» geschlagen habe. Er habe es gemacht, E._____ habe es verdient, aber Selbstjustiz sei ja die falsche Lösung (UA act. 630). Im Schreiben vom 27. Juni 2021 an G._____ hat der Beschuldigte als Grund seiner angeordneten Untersuchungshaft angegeben, er sei in U-Haft, weil er einen pädophilen Sack geschlagen habe (UA act. 642). Dieselbe Formulierung findet sich in den Schreiben an H._____ vom 27. Juni 2021 (UA act. 645) und an I._____ vom 25. Juni 2021 (UA act. 649). Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 an J._____ und K._____ schrieb der Beschuldigte sodann Folgendes: «Ihr versteht es und würdet es auch nicht als verachtlich einschätzen! Dieses Schwein hat es verdient!!» (UA act. 653). Es lässt sich sodann keine Nötigung von E._____ zur Duldung des Diebstahls des Bargelds nachweisen. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2021 hat E._____ vielmehr zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, ob Bargeld gestohlen worden sei. Er habe nach dem Vorfall nur am Tisch gesessen und auf die Polizei gewartet. Er habe sein Haus noch nicht - 12 - angeschaut und nichts angefasst (UA act. 1057). Dass E._____ nicht mit Sicherheit wusste, ob tatsächlich Bargeld gestohlen worden ist, spricht deutlich gegen die Annahme, er sei zur Duldung eines Diebstahls genötigt worden. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ nicht von Anfang an geplant hatten, möglichst viel Geld oder überhaupt Geld zu erbeuten, sondern es in erster Linie darum gegangen ist, E._____ eine Abreibung und einen Denkzettel zu verpassen. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Vorsatz hinsichtlich des bloss bei Gelegenheit begangenen Diebstahls auf eine den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigende Summe gerichtet hat bzw. dies mindestens in Kauf genommen wurde. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ haben sodann die weiteren entwendeten Gegenstände, obwohl diese auch einen gewissen, wenn auch geringen, Gegenwert hatten, nach dem Verlassen des Hauses sogleich entsorgt, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass sich ihr Vorsatz nicht auf die Erbeutung eines möglichst hohen Geldbetrags oder möglichst hoher Vermögenswerte gerichtet hat. 2.3.4. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte nicht des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, sondern – nebst der einfachen Körperverletzung (vgl. hierzu nachstehend), des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung – des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen. 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft hat zwar in der Berufungserklärung nicht explizit einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragt, jedoch ergibt sich aus ihrer Berufungsbegründung, dass der Beschuldigte – wie auch die Mitbeschuldigte B._____ – auch deswegen schuldig zu sprechen sei. Das Obergericht hat anlässlich der Berufungsverhandlung eröffnet, dass es sich vorbehalte, gestützt auf die Anklage und die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft auch den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). 2.4.2. Nach Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ - 13 - oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventual- vorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). 2.4.3. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ eine schwere Körperverletzung von E._____ mindestens in Kauf genommen haben. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ haben von Anfang an ausgeführt, dass es ihnen darum gegangen sei, E._____ aufgrund angenommener pädophiler Übergriffe eine «Abreibung» bzw. einen Denkzettel zu verpassen und ihm das Leben schwer zu machen, nicht aber, ihn schwer zu verletzen oder gar zu töten. Aufgrund der von E._____ erlittenen Verletzungen ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ nicht nur gegen den Körper von E._____, sondern auch gegen dessen Kopf und Gesicht und damit gegen besonders sensible Bereiche des menschlichen Körpers geschlagen und getreten haben, wobei aufgrund des Handelns in Mittäterschaft nicht entscheidend - 14 - ist, ob der Beschuldigte, die Mitbeschuldigte B._____ oder beide mit Schlägen und Tritten auf E._____ eingewirkt haben. Es ist jedoch nicht erstellt, dass sie dies mit voller Wucht und hoher Kraftanwendung getan haben. So gab E._____ selbst an, er habe die Intensität der Schläge und Tritte nicht einordnen können und habe auch nicht vor Schmerzen geschrien (UA act. 1056). Die tatsächlich eingetretenen Verletzungen, welche in Blutergüssen, Weichteilschwellungen, Hautabschürfungen und Hautablederungen an den Unterarmen und den beiden Handrücken mit Durchtrennung von Blutgefässen bestanden haben, sprechen denn auch gegen die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung, zumal es bei einem älteren Menschen – E._____ war im Tatzeitpunkt 87 Jahre alt – keiner grossen Einwirkung bedarf, solche Verletzungen hervorzurufen, da ihre Haut dünner und damit anfälliger für Blutergüsse und Hautablederungen ist. Hätten der Beschuldigte und B._____ E._____ tatsächlich schwer verletzen wollen, wäre ihnen dies ohne Weiteres gelungen. Auch wenn sich E._____ gegen den Angriff zur Wehr gesetzt hat, so waren der Beschuldigte und B._____ nicht nur in der Überzahl, sondern namentlich der Beschuldigte – wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können – E._____ physisch auch massiv überlegen. Mithin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ ihr Handeln nicht mehr unter Kontrolle gehabt hätten und ungezielt und unkontrolliert auf E._____ eingeschlagen haben. Dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ nicht alles darangesetzt oder zumindest in Kauf genommen haben, E._____ schwer zu verletzen, zeigt sich weiter daran, dass sie die von ihnen mitgeführten Werkzeuge – u.a. ein Hammer und ein Japanmesser – nicht eingesetzt haben, obschon es ein Leichtes gewesen wäre, dies zu tun und E._____, in welchem sie einen pädophilen Straftäter sahen, etwa mit dem Japanmesser im Genitalbereich zu verletzen. Gegen die Annahme, dass eine schwere Körperverletzung das eigentliche Handlungsziel gewesen ist, zeigt sich letztlich auch daran, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ von sich aus und ohne Fremdeinfluss von E._____ abgelassen haben, wobei der Beschuldigte hierzu ausgesagt hat, er habe von E._____ abgelassen, weil dieser geblutet und es gereicht habe. Das Haus sei «zunderobsi» gewesen und er, E._____, habe sicher genug Angst gehabt (UA act. 984). 2.4.4. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte zusammengefasst der in Mittäterschaft begangenen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, nicht jedoch der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. - 15 - 2.5. E._____ war die einzige vom Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ angegriffene Person, weshalb ein Angriff durch die einfache Körperverletzung konsumiert wird (BGE 118 IV 229; BGE 135 IV 154). Entgegen der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung, S. 5) hat somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Angriffs zu ergehen. 2.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund seines gewaltsamen Auftretens zusammen mit der Mitbeschuldigten B._____ mit Vollmaskierung, der erfolgten Fesselung und der Traktierungen von E._____ mit Faust und Händen, wodurch E._____ um sein Leben gefürchtet habe, der in Mittäterschaft begangenen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 7). E._____ ist eigener Aussage zu Folge weder mit dem Tod bedroht worden noch habe der Beschuldigte oder die Mitbeschuldigte B._____ ihm sonst etwas gesagt, als sie ihn traktiert haben (UA act. 1065 und act. 1069). Eine ausdrückliche Drohung ist damit nicht erstellt. Sodann wird eine allfällig konkludent erfolgte Drohung vorliegend bereits durch die im unmittelbaren Anschluss begangene vollendete einfache Körperverletzung mitumfasst, weshalb dem Tatbestand der Drohung neben der einfachen Körperverletzung keine eigenständige Bedeutung zukommt und der Beschuldigte daher in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht wegen Drohung schuldig zu sprechen ist. In formeller Hinsicht erfolgt jedoch kein Freispruch vom Vorwurf der Drohung, nachdem durch den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung der durch die Anklage vorgegebene Prozessgegenstand hinsichtlich der Drohung bereits erschöpfend erledigt ist (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen Nötigung schuldig gesprochen, da er zusammen mit der Mitbeschuldigten B._____ E._____ durch Gewalt genötigt habe, die Wegnahme von Gegenständen zu erdulden (vorinstanzliches Urteil E. 8). Wie bereits ausgeführt, lässt sich weder eine Raubabsicht des Beschuldigten oder der Mitbeschuldigten B._____ erstellen, noch hat eine Nötigung in Form von Gewalt zur Duldung des Diebstahls stattgefunden (siehe dazu oben). Damit steht auch fest, dass kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen der an E._____ verübten Gewalt und der später erfolgten Wegnahme von Gegenständen vorliegt. Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. - 16 - 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Straftaten (Hausfriedensbruch, Sachentziehung, Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) – der einfachen Körperverletzung und des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und 9 Monate verurteilt. Weiter hat sie den Beschuldigten als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 12. Juni 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung – ausgehend von einem Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs – eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 5 Monaten, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie eine Busse von Fr. 1'450.00. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren, wobei ihm für mindestens 14 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachentziehung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des Fahrens ohne Berechtigung sehen als Sanktion alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 17 - Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist fünf Verurteilungen auf. So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 27. Oktober 2005 wegen mehrfacher Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei eine ambulante Massnahme angeordnet wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Juni 2020 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung und mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'300.00 verurteilt. Weiter verurteilte ihn das Gerichts- präsidium Baden mit Urteil vom 21. Juni 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Januar 2022 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Baden mit Strafbefehl vom 7. Juni 2023 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und geringfügigen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.00. Die zahlreichen gegen den Beschuldigten ergangenen Strafen, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde, dies umso mehr nicht, als ihn nicht einmal eine unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren vor weiterer Delinquenz hat abhalten können. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr als ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Für die Hinderung einer Amtshandlung ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe auszufällen und für die Übertretungen ist eine Busse auszu- sprechen. - 18 - 3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB – bei gleichem Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Ausgangsganspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat zusammen mit der Mitbeschuldigten B._____ mehrfach auf E._____ eingeschlagen und eingetreten. Als Folge davon hat E._____ diverse erhebliche Verletzungen erlitten (siehe dazu oben). E._____ war aufgrund der Verletzungen im Spital. Er konnte dieses nach einigen Tagen wieder verlassen, wobei die Wunden nach wenigen Wochen verheilt sind und er – nach eigenen Angaben – heute weder physische noch psychische Einschränkungen hat. Selbst wenn E._____ den Vorfall scheinbar gut überwunden hat, so ist er dennoch nicht spurlos an ihm vorbeigegangen, zumal mit dem körperlichen Übergriff im eigenen Zuhause eine gravierende Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls einhergegangen sein dürfte. Jedenfalls sind die E._____ zugefügten Verletzungen – auch unter Berücksichtigung seines bereits damals hohen Alters von 87 Jahren – in ihrer Gesamtheit erheblich und keinesfalls zu bagatellisieren. Im breiten Spektrum der von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfassten Körperverletzungen ist von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen. Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns aus. Beim Vorgehen des Beschuldigten und der Mittäterin B._____ hat es sich nicht um eine spontane Aktion gehandelt. Sie gingen vielmehr planmässig vor, indem sie die für die Tat notwendigen Vorbereitungshandlungen getroffen haben, wobei der Beschuldigte in der Landi Klebeband und Kabelbinder kaufte, um E._____ später damit fesseln zu können. Auch haben sie – wenn auch nicht mit voller Wucht – auf E._____ eingeschlagen, als dieser bereits wehrlos gewesen ist. Sodann haben sie, wohl um ein rasches Entdecken von E._____ zu verhindern, die Haustüre beim Verlassen des Hauses abgeschlossen. Insgesamt zeugt das Handeln des Beschuldigten und der Mittäterin B._____, die einen ihnen körperlich klar unterlegenen älteren Mann über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg in dessen eigenem Haus festgehalten, mit Klebeband gefesselt und körperlich angegangen - 19 - haben, von einem erschreckenden Mass an Kaltherzigkeit und Skrupellosigkeit, das deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der einfachen Körperverletzung hinausgegangen ist. Die Tatbeiträge des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ unterscheiden sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht wesentlich. Zwar dürfte es in erster Linie der Beschuldigte gewesen sein, der mit seinem eindrücklichen Erscheinungsbild E._____ entgegengetreten ist und diesem eigenhändig Schläge und Tritte zugefügt hat. Dies hat aber dem gemeinsam gefassten Plan bzw. dem rollenteiligen Vorgehen entsprochen. Die Mitbeschuldigte B._____ ist nicht etwa nur unbeteiligt danebengestanden, sondern hat dem Beschuldigten aktiv dabei geholfen, E._____ zu überwältigen. Mithin kann nicht von einer bloss unbedeutenden oder untergeordneten Rolle der Mitbeschuldigten B._____ gesprochen werden. Andererseits ist es auch nicht so, dass der Beschuldigte bloss auf Anweisung von B._____ gehandelt hätte. Der Beschuldigte handelte aus niedrigen Beweggründen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bloss aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage oder einer emotionalen Überforderung heraus gehandelt hätte, was im Übrigen auch nicht vorgebracht wird. Vielmehr verhält es sich so, dass er – zusammen mit der Mittäterin B._____ – E._____ in einem Akt von Selbstjustiz abstrafen, ihm eine Abreibung und einen Denkzettel verpassen und ihm das Leben schwer machen wollte, da E._____ seiner Ansicht nach für seine Taten viel zu milde bestraft worden sei. Anstatt sich genauer zu informieren, ist er vorschnell davon ausgegangen, dass eines der Kinder der Mitbeschuldigten B._____ selbst – direkt oder indirekt – Opfer von Missbrauchshandlungen von E._____ geworden ist. Wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten von L._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Februar 2022 ausgeführt wird, lagen beim Beschuldigten im Zeitpunkt des deliktischen Handelns eine Abhängigkeit von Kokain, ein schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie dissoziale Persönlichkeitsanteile vor (UA act. 165 f.). Aus gutachterlicher Sicht lag jedoch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (UA act. 170). Es ist daher davon auszugehen, dass er hinsichtlich der verübten Selbstjustiz über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Insbesondere hätte er mehrfach die Möglichkeit gehabt, die Aktion abzublasen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von E._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 20 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und der davon erfassten einfachen Körperverletzungen und Handlungsweisen bei uneingeschränkter Schuld- fähigkeit von einem sehr schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten auszugehen. 3.5.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für den am 10. Juni 2021 bei E._____ begangenen Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schützt das Hausrecht als Teil der Persönlichkeitsrechte und damit die Unverletzlichkeit des eigenen Heims (NYDEGGER, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. Bern 2025, N. 1 zu Art. 186 StGB). Der Beschuldigte und die Mittäterin B._____ haben das Hausrecht und die Privatsphäre von E._____ durch das unbefugte Eindringen in dessen Haus, das sie – so der Beschuldigte – «zunderobsi» hinterlassen haben, aufs Gröbste verletzt. Entsprechend schwer sind die Folgen des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Dass sie sich nicht gewaltsam Zugriff verschafft haben, sondern das Haus durch die offenstehende Tür betreten haben, wirkt sich beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs unter Verschuldensgesichtspunkten neutral aus, da das Hausrecht unabhängig von einer allfälligen Sachbeschädigung verletzt wird. Zweifellos wurde E._____ auch gravierend in seinem Sicherheitsgefühl getroffen, zumal er in seinem eigenen Heim nicht unerheblich verletzt worden ist. Dieser Umstand kann im Rahmen der Strafzumessung beim Hausfriedensbruch jedoch nur soweit berücksichtigt werden, als der Verlust des Sicherheitsgefühls nicht bereits erschöpfend in die für die Körperverletzung festgesetzte Strafe (siehe dazu oben) Eingang genommen hat. Was die Beweggründe und das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit angeht, kann auf die obigen Erwägungen zur einfachen Körperverletzung verwiesen werden. Im breiten Spektrum der vom Tatbestand von Art. 186 StGB erfassten Formen des Hausfriedensbruchs ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang des Hausfriedensbruchs zur einfachen Körperverletzung und zur Sachentziehung (siehe dazu unten) zu beachten. Entsprechend - 21 - gering ist der Gesamtschuldbeitrag des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe. 3.5.3. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Sachentziehung angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 141 StGB wird die aus einem dinglichen Recht fliessende Sachherrschaft geschützt. Der Beschuldigte hat zusammen mit der Mitbeschuldigten B._____ am 10. Juni 2021 das Haus von E._____ durchsucht und dabei alte Münzen, ein Diktiergerät, ein Mobiltelefon, zwei Fahrzeugschlüssel, ein Schüleretui inkl. vier Schlüssel, ein Dartpfeile-Set, zwei Portemonnaie sowie eine Blechdose mit diversen privaten Schriftstücken entwendet und nach dem Verlassen des Hauses von E._____ sogleich entsorgt. Auch wenn es sich bei objektiver Betrachtungsweise nicht um besonders wertvolle Gegenstände gehandelt hat, so ist nicht zu verkennen, dass sie für E._____ durchaus von erheblichem persönlichem Wert waren, namentlich die privaten Schriftstücke, weshalb der Taterfolg nicht zu bagatellisieren ist. Die Art und Weise der Tatbegehung ist hingegen nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neutral zu werten ist. Verschuldenserhöhend ist demgegenüber das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte auch hinsichtlich der Sachentziehung verfügt hat (siehe dazu die obigen Erwägungen zur einfachen Körperverletzung). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten bis mittelschweren Tat- verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung und zum Hausfriedensbruch zu beachten. Entsprechend gering ist der Gesamtschuldbeitrag der Sachentziehung zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung um einen Monat auf 3 Jahre Freiheitsstrafe. 3.5.4. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Fahrten ohne Berechtigung am 21. Mai 2021 und am 10. Juni 2021 angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 22 - Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis u.a. entzogen wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 95 SVG schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis durch die Regionalpolizei Lenzburg am 15. Februar 2020 vorläufig abgenommen, wobei er seither ununterbrochen nicht fahrberechtigt gewesen ist und eine Wiedererteilung des Führerausweises erst nach Vorliegen eines positiven verkehrs- medizinischen Gutachtens erfolgen kann. Es wurde zwar keine Verfügung betreffend Sicherungsentzug erlassen, dies jedoch bloss deshalb, um das Verfahren rasch abzuwickeln und die Verfahrenskosten so gering wie möglich zu halten (UA act. 1137). Faktisch wirkte sich die Abnahme des Führerausweises wie ein Sicherungsentzug aus. Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit der Abnahme des Führerausweises wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 95 SVG). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, im Falle eines Unfalls wäre das Verschulden noch höher zu bemessen; das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes ist hingegen neutral zu gewichten. Der Beschuldigte ist mit dem Personenwagen BMW am 21. Mai 2021 in 5723 Teufenthal gefahren, obwohl ihm sein Führerausweis durch die Regionalpolizei Lenzburg am 15. Februar 2020 abgenommen worden war. Die Fahrt erfolgte auf einer Strasse, welche durch ein Wohnquartier führt, weshalb nicht von einem hohen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Jedoch musste der Beschuldigte mit anderen Verkehrsteilnehmern und Fussgängern rechnen. Hinzu kommt, dass die Strecke aufgrund der einmündenden Strassen von einem Lenker die entsprechende Aufmerksamkeit verlangt. Am 10. Juni 2021 ist er von der W-Strasse in Q._____, zur X-Strasse nach R._____, anschliessend wieder zurück zur W-Strasse in Q._____ und kurze Zeit später von dort zur S-Strasse in Q._____, T-Weg, und wieder zurück an die Y-Strasse gefahren. Es handelt sich jeweils um vergleichsweise kurze Strecken, aufgrund der möglichen anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer, Velofahrer und Fussgänger aber nicht um geradezu gefahrenlose Strecken. - 23 - Die von den Fahrten des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nach dem Gesagten nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat mit seinen Fahrten trotz Entzugs des Führerausweises eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Er hat sich leichthin über die Rechtsordnung hinweggesetzt und hinsichtlich seiner Fahrten ohne Berechtigung über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Namentlich die Fahrten vom 10. Juni 2021 dienten nämlich einzig der Vorbereitung der anschliessend gegenüber E._____ verübten Taten. So fuhr der Beschuldigte nach R._____, um dort in der Landi Klebeband und Kabelbinder zu kaufen, womit er E._____ später fixieren wollte. Sodann fuhr er zusammen mit der Mitbeschuldigten B._____ zur S-Strasse, um sich von dort zu Fuss zum Haus von E._____ zu begeben. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, auf die Fahrten zu verzichten. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist bei den Fahrten ohne Berechtigung in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Verhaltensweisen und Gefährdungen von einem jeweils nicht mehr leichten Tatverschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von 3 Monaten Freiheitsstrafe für die Fahrt vom 21. Mai 2021 und 4 Monaten für die Fahrten am 10. Juni 2021 auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist – in Bezug auf die Fahrten vom 10. Juni 2021 – einerseits der enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung und den weiteren Delikten zu beachten. Andererseits waren durch die Fahrten ohne Berechtigung andere Rechtsgüter anderer Personen gefährdet. Angemessen erscheint insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Fahrten ohne Berechtigung um drei Monate auf 3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe. 3.5.5. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren in fahrunfähigem Zustand angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird derjenige, der u.a. aufgrund von Drogenkonsum fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum - 24 - (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Der Beschuldigte ist am 21. Mai 2021 in Teufenthal im Personenwagen BMW von der Regionalpolizei AargauSüd angehalten worden, wobei in der Folge die Durchführung einer Blut- und Urinprobe angeordnet wurde. Die Auswertung ergab ein positives Resultat auf Kokain (96 µg/L Kokain), wobei die festgestellte Kokain-Konzentration den in Art. 34 lit. c VSKV- ASTRA festgelegten Grenzwert (15 µg/L) klar überschritten hat. Für Kokain gilt nach der gesetzlichen Konzeption ohnehin eine «Nulltoleranz- Regelung». Lässt sich Kokain im Blut (wie hier) zuverlässig nachweisen, besteht eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Fahrunfähigkeit (vgl. BGE 147 IV 439 E. 3.2). Gemäss den im «FinZ-Set» (UA act. 1121 ff.) festgehaltenen Beobachtungen fielen beim Beschuldigten ein leicht schwankender Gang sowie ein unruhiges bzw. angetriebenes Verhalten während der durchgeführten Kontrolle auf. Im Zusammenhang mit dem Standtest wurde festgehalten, dass der Beschuldigte leicht schwankte und er eine träge Lichtreaktion aufwies. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, nicht unerheblich eingeschränkt war. Zur zurückgelegten Fahrt kann auf die obigen Erwägungen zum Fahren ohne Berechtigung verwiesen werden. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrt geltend und es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht auf die Fahrt verzichtet hat. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Erscheinungsformen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand von einem nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass das Fahren in fahrunfähigem Zustand in keinem Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung und den weiteren Delikten – mit Ausnahme des Fahrens ohne Berechtigung – steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe. 3.6. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen (siehe oben) straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen - 25 - nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird, mithin die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, da dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschuldigte nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten weitere Straftaten begangen hat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Juni 2023: unrechtrechtmässiger Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und geringfügiger Diebstahl), so wirkt sich dieser Umstand im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor aus. Das gilt auch für den Umstand, dass er während eines hängigen Strafverfahrens und in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der verlangten Freiheitsstrafe unbesehen weiter delinquiert hat. Die bereits in den polizeilichen Einvernahmen erfolgten Geständnisse des Beschuldigten können nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da sie die Strafuntersuchung nicht in nennenswertem Umfang vorangetrieben oder erleichtert haben. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit Berufung nicht mehr angefochten hat, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat, weshalb dieser Umstand leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Allerdings ist fraglich, ob dies Ausdruck aufrichtiger Reue und nachhaltiger Einsicht ist, welche über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Bedauern brachte er während des gesamten Strafverfahrens jedenfalls nicht zum Ausdruck. Angesichts der jüngsten Verurteilungen kann auch nicht von nachhaltiger Einsicht gesprochen werden. Der Beschuldigte hat im Alter von 50 Jahren eine Erwachsenen- weiterbildung als Maurer absolviert und auf dem Beruf gearbeitet. Als ihm der Führerausweis entzogen worden ist, ist er arbeitslos geworden. Er hat Sozialhilfe bezogen, zurzeit ist er jedoch nicht von der Sozialhilfe abhängig, sondern wird von einer Freundin und zwei Freunden unterstützt. Eigenen Angaben zufolge sind zudem Drogen seit 40 Jahren ein stetiger Begleiter gewesen und sind das auch heute noch. Der Beschuldigte hat sich Ende Februar 2025 notfallmässig ins Spital begeben müssen. Gemäss Befund liegt beim Beschuldigten u.a. eine Hirnschädigung vor. Die finanzielle und persönliche Situation des Beschuldigten erweist sich unter diesen Umständen als schwierig. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich allerdings nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (vgl. statt - 26 - vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben, zumal den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Strafvollzug Rechnung getragen werden kann. Auch wenn die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten leicht überwiegen, rechtfertigt es sich, die Täterkomponente insgesamt neutral zu berücksichtigen. 3.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen (15. Juni 2021 bis 13. Juli 2021) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3.9. 3.9.1. Die Geldstrafe wurde einzig in Bezug auf die Tagessatzhöhe angefochten. Unangefochten geblieben sind die Anzahl Tagessätze sowie der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Juni 2020 bedingt gewährten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00. 3.9.2. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist arbeitslos, bezieht aktuell jedoch keine Sozialhilfe, sondern wird von einer Freundin und zwei Freunden unterstützt. Das Geld reicht gerade für Essen und Trinken aus. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV - 27 - 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 3.10. 3.10.1. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (geringfügiger Diebstahl, Konsum von Betäubungsmitteln und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen (finanziellen) Verhältnissen angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). 3.10.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Übertretungen zu einer Busse von insgesamt Fr. 1'200.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt – ausgehend von einem Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz – eine Erhöhung der Busse auf Fr. 1'450.00, ohne dies im Berufungsverfahren jedoch zu begründen. Es kann diesbezüglich deshalb auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel ist die bei der Geldstrafe festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 zu verwenden (BGE 149 I 248 E. 5.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.2.1). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 1'200.00 auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). - 28 - Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft, welche mit Berufung u.a. einen Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs und damit einhergehend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 7 Jahre und 5 Monate beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre erhöht wird. Im Übrigen wird ihre Berufung jedoch abgewiesen. Die Berufung des Beschuldigten, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe beantragt hat, ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und ohne den Aufwand bis zur Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens beim Obergericht, d.h. der Berufungserklärung. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteils- eröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittel- instanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen vom 20. März 2023 bis 7. November 2023 im Gesamtumfang von 5.5 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Ebenfalls nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen sind die vor Berufungserklärung geltend gemachten Auslagen. Daraus resultiert eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 6'140.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 3'070.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 - 29 - Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar wird die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um einen untergeordneten Punkt, auf den zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind. Sodann ist der Beschuldigte zwar entgegen der Anklage nicht wegen Raubs, Angriffs und Drohung schuldig zu sprechen, diesbezüglich haben aber keine Freisprüche zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'777.25 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - 30 - - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Führens eines nichtbetriebssicheren Motorfahrzeuges gemäss Art. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 26 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und zu einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 12. Juni 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe. 3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 3'268.70 sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. - 31 - 5. 5.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'140.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'070.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'800.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'777.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 32 - Aarau, 14. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger