8. 8.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 24 - 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'187.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'093.60 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.