3. 3.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 26 BetmG und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 80 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.