untergeordneten Punkt, auf den zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind. Sodann ist die Beschuldigte zwar entgegen der Anklage nicht zusätzlich wegen Angriffs und Drohung schuldig zu sprechen, da diese von der einfachen Körperverletzung konsumiert werden; diesbezüglich haben aber keine Freisprüche zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).