8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar wird die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um einen - 22 -