8.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 6'187.20 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).