Die Staatsanwaltschaft, welche mit Berufung u.a. einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und damit einhergehend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 7 Monate beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre erhöht wird. Im Übrigen wird ihre Berufung jedoch abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten den auf sie entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.