172ter StGB handelt, genannt. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB in verfassungskonformer Auslegung einen unter Verletzung eines Hausverbots begangenen Ladendiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht erfasst (BGE 145 IV 404). Erst recht muss dies somit bei einem bloss geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB gelten, auch wenn dieser mit einem Hausfriedensbruch einhergegangen ist. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausser Betracht. Die - 21 - Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.