7.2. Die Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachentziehung, des geringfügigen Diebstahls sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Bei keinem dieser Delikte handelt es sich um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB. Insbesondere fällt ein bloss geringfügiger Diebstahl, der in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch begangen worden ist, bereits aufgrund des Wortlauts nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, wird dort doch nur der Diebstahl gemäss Art. 139 StGB, nicht aber der geringfügige Diebstahl, bei dem es sich um eine blosse Übertretung gemäss Art. 172ter StGB handelt, genannt.