6.11. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu verurteilen. 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung – ausgehend von dem von ihr beantragten Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und somit einer Katalogtat – eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) (Berufungserklärung, S. 1).