von einem Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – eine Busse von Fr. 500.00, ohne dies im Berufungsverfahren jedoch zu begründen. Es kann diesbezüglich deshalb auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).