6.10. 6.10.1. Die von der Beschuldigten begangenen Übertretungen (geringfügiger Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen (finanziellen) Verhältnissen angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). 6.10.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Übertretungen zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt – ausgehend - 20 -