6.9. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, ist unbedingt auszusprechen, da die von der Vorinstanz ausgesprochene Anordnung einer ambulanten Massnahme – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und demnach den bedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022).