6.7. In Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden, wobei auf eine erneute Strafminderung im Rahmen der Geldstrafe zu verzichten ist, nachdem die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe umfassend strafmindernd berücksichtigt worden ist. Hinzu kommt, dass vorliegend eine hypothetische Geldstrafe auszusprechen gewesen wäre, die über der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen gelegen hätte und die den Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion - 19 -