Im breiten Spektrum der vom Tatbestand von Art. 186 StGB erfassten Formen des Hausfriedensbruchs ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.