Zweifellos wurde E._____ auch gravierend in seinem Sicherheitsgefühl getroffen, zumal er in seinem eigenen Heim nicht unerheblich verletzt worden ist. Dieser Umstand kann im Rahmen der Strafzumessung beim Hausfriedensbruch jedoch nur soweit berücksichtigt werden, als der Verlust des Sicherheitsgefühls nicht bereits erschöpfend in die für die Körperverletzung festgesetzte Strafe (siehe dazu oben) Eingang genommen hat. Was die Beweggründe und das trotz verminderter Schuldfähigkeit nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit angeht, kann auf die obigen Erwägungen zur einfachen Körperverletzung verwiesen werden.