6.6. 6.6.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (siehe dazu oben) ist für die konkret schwerste Straftat, d.h. den am 10. Juni 2021 bei E._____ begangenen Hausfriedensbruch festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schützt das Hausrecht als Teil der Persönlichkeitsrechte und damit die Unverletzlichkeit des eigenen Heims (NYDEGGER, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. Bern 2025, N. 1 zu Art. 186 StGB). - 18 -