6.5.3. Die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist unbedingt auszusprechen, da die von der Vorinstanz ausgesprochene Anordnung einer (ambulanten) Massnahme – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022).