Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Die 49-jährige Beschuldigte konsumiert seit zwei Jahren keine Drogen mehr, erhält eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen und absolviert in der Klinik G._____ eine Traumatherapie. Sie hat drei Kinder, wovon ein Kind noch minderjährig ist (Jahrgang 2013). Der Umstand allein, dass sie Mutter eines minderjährigen Kinds ist, führt jedoch noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.).