und schämt sich für ihre Tat. So brachte sie ihr Bedauern u.a. auch in ihrer an ihren amtlichen Verteidiger verfassten E-Mail vom 20. Februar 2023 zum Ausdruck, worin sie u.a. schrieb, dass es ihr sehr leidtue und sie sich schäme, ihre Hand über E._____ erhoben zu haben. Es ist davon auszugehen, dass eine aufrichtige Reue vorliegt, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.