Die Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil nicht mehr angefochten. Damit hat sie auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung anerkannt, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat und nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf, weshalb dieser Umstand leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Die Beschuldigte hat glaubhaft ausgesagt, dass es ihr leidtue. Sie zeigt Reue - 17 -