Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und der davon erfassten einfachen Körperverletzungen und Handlungsweisen bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem sehr schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das sehr schwere Verschulden zu einem schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten angemessen erscheint.