Die Schuldfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht in leichtem Grad vermindert gewesen (UA act. 463). Dennoch ist davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der verübten Selbstjustiz über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Insbesondere hätte sie mehrfach die Möglichkeit gehabt, die Aktion abzublasen. Je leichter es aber für die Beschuldigte gewesen wäre, die körperliche Integrität von E._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit ihr Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).