Wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten von F._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ausgeführt wird, lagen bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung durch Opioide (ICD-10 F11.22), ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10 F14.2) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) vor (UA act. 462). Die Beschuldigte sei zwar in der Lage gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgrund des Substanzeinflusses habe aber eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen. Die Schuldfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht in leichtem Grad vermindert gewesen (UA act. 463).