Mithin kann nicht von einer bloss unbedeutenden oder untergeordneten Rolle der Beschuldigten gesprochen werden. Vielmehr hat sich die Beschuldigte auch unter Verschuldensgesichtspunkten das Handeln ihres planmässig handelnden Mittäters B._____ anrechnen zu lassen. Die Beschuldigte handelte aus niedrigen Beweggründen. Sie wollte E._____ in einem Akt von Selbstjustiz abstrafen, ihm eine Abreibung und einen Denkzettel verpassen und ihm das Leben schwer machen, da E._____ ihrer Ansicht nach für seine Taten viel zu milde bestraft worden - 16 -