Die Tatbeiträge der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ unterscheiden sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht wesentlich. Zwar dürfte es in erster Linie der Mitbeschuldigte B._____ gewesen sein, der mit seinem eindrücklichen Erscheinungsbild E._____ entgegengetreten ist und diesem eigenhändig Schläge und Tritte zugefügt hat. Dies hat aber dem gemeinsam gefassten Plan bzw. dem rollenteiligen Vorgehen entsprochen. Auch ist die Beschuldigte nicht etwa nur unbeteiligt danebengestanden, sondern hat dem Mitbeschuldigten B._____ aktiv dabei geholfen, E._____ zu überwältigen. Mithin kann nicht von einer bloss unbedeutenden oder untergeordneten Rolle der Beschuldigten gesprochen werden.