Sodann haben sie, wohl um ein rasches Entdecken von E._____ zu verhindern, die Haustüre beim Verlassen des Hauses abgeschlossen. Insgesamt zeugt das Handeln der Beschuldigten und des Mittäters B._____, die einen ihnen körperlich klar unterlegenen älteren Mann über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg in dessen eigenem Haus festgehalten, mit Klebeband gefesselt und körperlich angegangen haben, von einem erschreckenden Mass an Kaltherzigkeit und Skrupellosigkeit, das deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der einfachen Körperverletzung hinausgegangen ist.