Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns aus. Beim Vorgehen der Beschuldigten und des Mittäters B._____ hat es sich nicht um eine spontane Aktion gehandelt. Sie gingen vielmehr planmässig vor, indem sie die für die Tat notwendigen Vorbereitungshandlungen getroffen haben, wobei der Mitbeschuldigte B._____ in der Landi Klebeband und Kabelbinder kaufte, um E._____ später damit fesseln zu können. Auch haben sie – wenn auch nicht mit voller Wucht – auf E._____ eingeschlagen, als dieser bereits wehrlos gewesen ist. Sodann haben sie, wohl um ein rasches Entdecken von E.___