psychische Einschränkungen hat. Selbst wenn E._____ den Vorfall scheinbar gut überwunden hat, so ist er dennoch nicht spurlos an ihm vorbeigegangen, zumal mit dem körperlichen Übergriff im eigenen Zuhause eine gravierende Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls einhergegangen sein dürfte. Jedenfalls sind die E._____ zugefügten Verletzungen – auch unter Berücksichtigung seines bereits damals hohen Alters von 87 Jahren – in ihrer Gesamtheit erheblich und keinesfalls zu bagatellisieren. Im breiten Spektrum der von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfassten Körperverletzungen ist von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen.