BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung kommt aufgrund des erheblichen Verschuldens (dazu sogleich) von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die weiteren Straftaten, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, ist mit Blick auf das jeweilige Verschulden sowie die Zweckmässigkeit und präventive Effizienz der Sanktion auf eine Geldstrafe zu erkennen.