Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung – ausgehend von einem Schulspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, qualifizierten Diebstahls und Angriffs – eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten und eine Busse von Fr. 500.00. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 14 -