6. 6.1. Die Beschuldigte hat sich – nebst den im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Straftaten (Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Sachentziehung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) – der einfachen Körperverletzung und des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. 6.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt.