Wie bereits ausgeführt, lässt sich weder eine Raubabsicht der Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten B._____ erstellen, noch hat eine Nötigung in Form von Gewalt zur Duldung des Diebstahls stattgefunden (siehe E. 3.3 hiervor). Damit steht auch fest, dass kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen der an E._____ verübten Gewalt und der später erfolgten Wegnahme von Gegenständen vorliegt. Nach dem Ausgeführten ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.