Drohung schuldig zu sprechen ist. In formeller Hinsicht erfolgt jedoch kein Freispruch vom Vorwurf der Drohung, nachdem durch den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung der durch die Anklage vorgegebene Prozessgegenstand hinsichtlich der Drohung bereits erschöpfend erledigt ist (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen Nötigung schuldig gesprochen, da sie zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ E._____ durch Gewalt genötigt habe, die Wegnahme von Gegenständen zu erdulden (vorinstanzliches Urteil E. 8).